Vereinssatzung
Deutscher Bundesverbandfür Narbentherapie e.V. (DBNT)

§ 1 Name/Sitz/Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen Deutscher Bundesverband fürNarbentherapie e.V.. Als Abkürzung des Namens gelten die Buchstaben DBNT.

(2) Sitz des Verbandes ist Hamburg. Der Verband wird in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt und trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg den Zusatz e.V. Die Zuständigkeit des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit

(1) Der DBNT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. DieMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Der Zweck des Verbandes ist
a) die Wahrnehmung der Interessen der Berufsgruppe der in der Narbenversorgung Tätigen sowie die Förderung des Fachgebiets der Narbenversorgung in Theorie und Praxis,
b) der Zusammenschluss der in der Narbenversorgung Tätigen in der Bundesrepublik Deutschland zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen als Vertragspartner gegenüber Kostenträgern; speziell den Krankenkassen im Sinne des §127 SGB V.

(3) Der DBNT verfolgt seine Zwecke insbesondere dadurch, dass er
a) die Kommunikation der Mitglieder fördert
b) Kongresse und Arbeitstagungen und ähnliche Veranstaltungen, die der Forschung und dem Austausch von Berufserfahrungen dienen, fördert,
c) die Kommunikation mit anderen Verbänden innerhalb und außerhalb der EU fördert,
d) Verträge im Interesse der Mitglieder entwickelt,
e) als Verhandlungspartner gegenüber den Kostenträgern tätig wird
(4)Der Verband kann eigene überregionale und/oder regionale Aus-, Fort-und Weiterbildungseinrichtungen gründen, unterhalten oder fördern.
(5)Der Verband ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
(6)Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Rundschreiben (E-Mails).

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oderjuristische Person werden, die einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Bereich der Narbentherapie hat.

(2) Der Verband hat folgende Mitglieder:

a) Ordentliche Mitglieder
Natürliche Personen, die ganz oder überwiegend im Fachbereich der Narbentherapie tätig sind (siehe § 4).

b) Fördernde Mitglieder
Natürliche oder juristische Personen, Gesellschaften, Vereine, Unternehmen, welche die Zwecke des Verbandes unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

c) Ehrenmitglieder
Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verband oder den Fachbereich der Narbentherapie besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt und sind von der Beitragspflicht befreit.

d) Außerordentliche Mitglieder

Der Vorstand kann als außerordentliche Mitglieder Personen aufnehmen, Interesse an der narbentherapeutischen Behandlung haben und die die Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Wird die in a) beschriebene Beschäftigung mit der Narbentherapie aufgegeben, prüft der Vorstand eine Umwandlung der ordentlichen in eine außerordentliche Mitgliedschaft und teilt dem Mitglied den evtl. daraus folgenden Wechsel des Status mit. Über einen Einspruch des Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht und Anspruch auf alle vom jeweiligen Organ, auf welches sich die Mitgliedschaft bezieht, unentgeltlich oder gegen kostendeckendes Entgelt vorgehaltenen Leistungen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Nach Prüfung des Antrages entscheidet der Vorstand über die Aufnahme und den Mitgliederstatus. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so hat der Antragsteller ein Einspruchsrecht an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, welche in diesem Fall abschließend über den Aufnahmeantrag entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds im DBNT. Die Verpflichtungen, die dem Mitglied bis zum Ende seiner Mitgliedschaft gegenüber dem DBNT entstanden sind, bleiben bis zu deren vollständiger Erfüllung bestehen.

(3) Der Austritt aus dem DBNT kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30. September des jeweiligen Jahres vorliegen.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages oder einer Umlage im Rückstand ist. Der Ausschlussist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem DBNT ausgeschlossen werden. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt, gegen die Satzung in erheblichem Maße verstoßen, oder Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend zuwider gehandelt hat. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe ruht das Recht des Mitglieds auf Benutzung der Vereinsanlagen.

§ 7 Beiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei besonderer Notlage kann der Verbandsvorstand Beitragsermäßigungen gewähren. Der Mitgliedsbeitrag ist Bringschuld und jährlich im Voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung, ohne dass hierfür von der Beitragsordnung vorgesehene Einverständnis des DBNT im Rückstand, so ruhen seine ihm aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechte bis zum vollständigen Ausgleich der Beitragsschuld.

(2) Neufestsetzungen der Mitgliedsbeiträge und der zusätzlichen Entgelte für besondere Leistungen sind den jeweiligen Mitgliedern spätestens drei Monate vor Inkrafttreten bekannt zu geben und zu begründen. Die Bekanntgabe kann über das offizielle Verbandsorgan erfolgen. Neufestsetzungen der DBNT-Mitgliedsbeiträge sowie Änderungen der Beitragsordnung sind nur mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres möglich.

§ 8 Organe

Die Organe des Verbandes sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Arbeitskreise und Ausschüsse
4. Der Fachbeirat

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
c) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung
d) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und des Beirates
e) den Abschluss vonVerträgen, durch welche dem Verband fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
f) die Auswahl der Person des Geschäftsführers
g) die Anlage des Vermögens und die Aufnahme von Darlehen
h) die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes.
i) den Abschluss von Verträgen mit den Krankenkassen / Krankenkassenverbänden

§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder der Vorstand sie beschließt.Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel der angeschlossenen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beim Vorstand beantragt wird. Wesentliche Beratungsunterlagen sind den Mitgliedern 2 Wochen vor Zusammentritt der Versammlung zuzusenden.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes lädt zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes eröffnet die Mitgliederversammlung.Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstandes leitet sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung.

(4) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschriftanzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist binnen 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzustellen. Ist dieser Termin nicht einzuhalten, sind die Gründe hierfür innerhalb der 6-Wochenfrist den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich der §§24 und 25 mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst.

(2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§ 12 Durchführung der Wahlen

(1) Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, ist ein neuer Wahlgang auf einen späteren Termin zu verlegen, über den sofort zu beschließen ist.Wahlen durch Handzeichen sind zulässig, wenn niemand widerspricht.

(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(3) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jedes Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Berechtigung des Einspruchs entscheidet der Vorstand.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern.
Erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer, Mitglied des Vorstandes

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt per E-Mail schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.

(2) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(4) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(5) Sitzungen des Vorstandes des DBNT können auch mittels Telekommunikation (z. B. Telefonkonferenz) stattfinden.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 15 Vertretung des Verbandes

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Willenserklärungen, welche den Verband vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie müssen zwei Unterschriften tragen. Das Nähere hierzu regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

(3) Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer unterzeichnet sein, soweit dieser bestellt ist.Ist der Vorsitzende verhindert, unterzeichnet der Stellvertreter, in dessen Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied. Im Übrigen kann die Erledigung des laufenden Geschäftsverkehrs einem Geschäftsführer für seinen jeweiligen Aufgabenbereich allein überlassen werden.

(4) Als Ausweis des Vorstandes zum Abschluss von Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, dass die darin bezeichneten Personen zurzeit den Vorstand bilden.

(5)Der Vorstand führt den Verband. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.

(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, kann der Vorstand seine Geschäftsordnung und die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse regeln.

§ 16 Entschädigung und Auslagen

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt.

(2) Für bare Auslagen und Zeitaufwand wird Ersatz und Entschädigung nach besonderen, von der Mitgliederversammlung des Verbandes zu beschließenden Sätzen gewährt. Dem Vorsitzenden des Verbandes sowie seinem Stellvertreter können von der Mitgliederversammlung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand angemessene Entschädigungen gewährt werden.

§ 17 Arbeitskreise

(1) Der Verband kann für bestimmte Angelegenheiten Arbeitskreise errichten.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung auf bestimmte Dauer gewählt.

(3) Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Die Arbeitskreise haben die Aufgabe, die Tätigkeit der Mitgliederversammlung durch Erarbeitung von Informationsmaterial und sachbezogene Beratungsunterlagen zu unterstützen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitskreise mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Die Tätigkeit der Arbeitskreise ist gebunden an die durch die Mitgliederversammlung gesetzten Sachgebietsgrenzen und an die im Haushaltsplan speziell ausgewiesenen Mittel.

(7) Die Arbeitskreise oder einzelne Mitglieder der Arbeitskreise sind nicht berechtigt den Verband zu vertreten oder Erklärungen oder Stellungnahmen im Namen des Verbandes abzugeben.

(8) Im Rahmen der gemäß Abs. (6) und (7) gezogenen Grenzen sind die Mitglieder der Arbeitskreise in ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt oder an Weisungen gebunden. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Die Arbeitskreise sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlüsse eines Arbeitskreises können auch im Rahmen einer Telefonkonferenz getroffen werden.

(10) Über die Beratungen der Arbeitskreise ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Rechnungsprüfungsausschuss

(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Personen, die nicht dem Vorstand des Verbandes angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahrengewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung des Verbandes zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 19 Fachbeirat

Dem Beirat gehören bis zu sechs Mitglieder an. Sie sollen nach Möglichkeit die verschiedenen Richtungen in der Narbentherapie vertreten. Entscheidend soll jedoch die fachliche und persönliche Qualifikation sein. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 20 Geschäftsstelle

(1) Der Verband kannan seinem Sitz eine Geschäftsstelle errichten,die von einem Geschäftsführer geleitet wird.

(2) Der Geschäftsführer hat nach näheren Anweisungen des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsgemäße Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich.

(3) Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. Die Auswahl der Person des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(4) Der Geschäftsführer ist zu den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen hinzuzuziehen, soweit es sich nicht um deren jeweils eigene Angelegenheiten handelt. An den Sitzungen der Ausschüsse können sie teilnehmen.

§ 21 Haushaltsplan, Jahresrechnung

(1) Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

(2) Der Vorstand des Verbandes hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsgemäßenAufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan mit den von denMitgliedern zu zahlenden Beiträgen für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Der Vorstand ist an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Ausgaben, die nicht darin vorgesehen sind, hat die Mitgliederversammlung gesondert zu beschließen. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Abweichungen hiervon beschließt für jeden Haushaltsplan die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand des Verbandes hat innerhalbder ersten drei Monate eines Rechnungsjahres eine Jahresrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Diese muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Die erforderlichen Belege sind beizufügen. Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist sie der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.

§ 22 Kassenführung und Prüfung

(1) Das vom Vorstand als Kassenführer bestellte Vorstandsmitglied oder der die Geschäftsstelle leitende Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Führung der Kasse des Verbandes verantwortlich.

(2) Die Kasse ist alljährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder ein anderes, vom Vorstand beauftragtes Mitglied unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, dass das Verbandsvermögen ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt ist.

§ 23 Schadenshaftung

Der Verband ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zu Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 24 Änderung der Satzung

(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern sogleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen beschließen.

(3)Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 25 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder fürdie Auflösung stimmen müssen. Der Antrag auf Auflösung des Verbandes muss den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung (Poststempel oder Versanddatum) bekannt gegeben werden.Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Behandlung Brandverletzter. Auch hierüber beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.